§ 13 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Dritter Abschnitt

Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz

§ 13. Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007

Dritter Abschnitt

Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz

§ 13. Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.

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