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Legende:
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Dritter Abschnitt
Verfahren zur Bewilligung der Übergabe
Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz
§ 13. Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.
Dritter Abschnitt
Verfahren zur Bewilligung der Übergabe
Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz
§ 13. Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.