Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wennDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 68, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, die Befugnis gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, widerrufen, wenn
1.Ziffer einsdie in § 16b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;die in Paragraph 16 b, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
2.Ziffer 2die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;
3.Ziffer 3die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 16h Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (Paragraph 16 h, Absatz 2, Ziffer eins,) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(2)Absatz 2Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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