(1) Unbeschadet des § 9i muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
1. | die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder entgegen der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, angebracht; | |||||||||
2. | die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; | |||||||||
3. | die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; | |||||||||
4. | die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; | |||||||||
5. | die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig; | |||||||||
6. | die in den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; | |||||||||
7. | eine andere Anforderung nach §§ 9a oder 9c ist nicht erfüllt. |
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
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