Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet des § 9i muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 9 i, muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
1.Ziffer einsdie CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder entgegen der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, angebracht;die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder entgegen der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, angebracht;
2.Ziffer 2die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
3.Ziffer 3die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
4.Ziffer 4die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
5.Ziffer 5die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
6.Ziffer 6die in den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
7.Ziffer 7eine andere Anforderung nach §§ 9a oder 9c ist nicht erfüllt.eine andere Anforderung nach Paragraphen 9 a, oder 9c ist nicht erfüllt.
(2)Absatz 2Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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