§ 16l ETG 1992

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.

(2) Für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung darf von der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.

(3) Der Bund leistet einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der elektrotechnischen Normung; er stellt der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 400 000 Euro zur Verfügung.

(4) Die der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes zur Finanzierung der Aufgaben der elektrotechnischen Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:

1.

Mitgliedsbeiträge der elektrotechnischen Normungsorganisation bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern;

2.

allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die elektrotechnische Normungsorganisation;

3.

Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumenten der elektrotechnischen Normungsorganisation.

(5) Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die elektrotechnische Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(7) Erlischt die Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß § 16l Abs. 3 und 4 nur nach Kalendermonaten anteilig.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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