§ 16l ETG 1992 Gebarung

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.

(2) Für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung darf von der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.

(3) Der Bund leistet einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der elektrotechnischen Normung; er stellt der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 400 000 Euro zur Verfügung.

(4) Die der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mittel, dienen als Beitrag des Bundes zur Finanzierung der Aufgaben der elektrotechnischen Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten:

1.

Mitgliedsbeiträge der elektrotechnischen Normungsorganisation bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern;

2.

allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die elektrotechnische Normungsorganisation;

3.

Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumenten der elektrotechnischen Normungsorganisation.

(5) Die Prüfung der Verwendung der Mittel obliegt dem Rechnungshof.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die elektrotechnische Normungsorganisation die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(7) Erlischt die Befugnis der elektrotechnischen Normungsorganisation, gebühren die Mittel gemäß § 16l Abs. 3 und 4 nur nach Kalendermonaten anteilig.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16l ETG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16l ETG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16l ETG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16l ETG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16l ETG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ETG 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 ETG 1992
§ 16i ETG 1992