§ 12 ETG 1992

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben dadurch unberührt.

(2) Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen.

(3) Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 2) sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis zur Installation der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel gegeben sind.

(4) Spezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß dem FTEG bleiben durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 12 ETG 1992


Verständnis von Diynerd zum § 12 ETG 1992

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Diesen paragraph verstehe ich so dass ich also meine installation zu hause selbst machen darf solang ich mich eben auskenne und an die vorschriften halte. Ich brauche dafür also keine elektriker konzession. Wieso wird man dann bei abnahmen von zb energie lieferanten damit genervt unbedingt einen ... mehr lesen...

§ 12 ETG 1992 | 0 Antworten | 1488 Aufrufe | 28.11.13

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