Eine rein österreichische elektrotechnische Norm (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische elektrotechnische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische elektrotechnische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes. Eine rein österreichische elektrotechnische Norm (Paragraph eins, Absatz 2 b, Ziffer 16, Litera a,) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische elektrotechnische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische elektrotechnische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Urheberrechtsgesetzes.
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