Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei der Schaffung von elektrotechnischen Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:
1.Ziffer einsDie neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
2.Ziffer 2die Kohärenz;
3.Ziffer 3die Transparenz;
4.Ziffer 4die Offenheit;
5.Ziffer 5der Konsens;
6.Ziffer 6die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
7.Ziffer 7die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
8.Ziffer 8die Effizienz;
9.Ziffer 9die Gesetzeskonformität;
10.Ziffer 10die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).
(2)Absatz 2Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.
(3)Absatz 3Sofern rein österreichische elektrotechnische Normen, die nicht gemäß § 16g verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese elektrotechnischen Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.Sofern rein österreichische elektrotechnische Normen, die nicht gemäß Paragraph 16 g, verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese elektrotechnischen Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
(4)Absatz 4Sofern europäische oder internationale elektrotechnische Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die elektrotechnische Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale elektrotechnische Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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