§ 16b ETG 1992

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern wahrzunehmen:

1.

Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verpflichtungen für nationale Normungsorganisationen;

2.

die aus der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern resultierenden Verpflichtungen und im Rahmen der Mitgliedschaft die Vertretung der Interessen Österreichs;

3.

die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die an der elektrotechnischen Normung interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß § 16c berücksichtigt werden;

4.

die Sicherung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel und der für die elektrotechnische Normungsarbeit erforderlichen Infrastruktur;

5.

die Festlegung der Vorgangsweise bei der Schaffung von nationalen elektrotechnischen Normen und Teilnahme an der europäischen und internationalen elektrotechnischen Normung, in allen wesentlichen Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung, sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in diesem Bundesgesetz oder unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthalten sind;

6.

die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:

1.

Die Organisation und Durchführung der elektrotechnischen Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß § 16f Abs. 3 bis 5;

2.

den Umfang und die Ausgewogenheit der Mitwirkung der interessierten Kreise an der elektrotechnischen Normung;

3.

das anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der zur Schaffung von elektrotechnischen Normen gebildeten Fachkomitees;

4.

die regelmäßige Überprüfung der elektrotechnischen Normen auf ihre Aktualität sowie auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hinsichtlich ihres Weiterbestandes;

5.

das Verfahren betreffend die Verpflichtung gemäß § 16c Abs. 3 im Hinblick auf die Änderung oder Zurückziehung von rein österreichischen elektrotechnischen Normen, sofern diese den in Gesetzen oder Verordnungen enthaltenen Bestimmungen widersprechen;

6.

Inhalt und Verfahren zur Erstellung, Überarbeitung und Annahme des jährlichen Arbeitsprogrammes gemäß § 16e;

7.

Regelungen über die Veröffentlichung der Teilnehmenden in den elektrotechnischen Normungsgremien.

(3) Die Geschäftsordnung ist von der elektrotechnischen Normungsorganisation regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(4) Die Satzung des gemäß § 16a Abs. 1 befugten Vereins hat vorzusehen:

1.

Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den §§ 16j und 16k;

2.

einen hinsichtlich der Belange der elektrotechnischen Normung stimmberechtigten Vertreter des Bundes im Leitungsorgan;

3.

das Einstimmigkeitserfordernis des Leitungsorgans bei folgenden Beschlussfassungen zur elektrotechnischen Normung:

a)

Bestellung, Laufzeit und Abberufung eines Vereinsgeschäftsführers;

b)

auf denselben Verwendungszweck gerichtete Ausgaben, die einen Gesamtbetrag von 100 000 Euro pro Jahr übersteigen;

c)

Gründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft gemäß § 16h Abs. 4;

d)

Festlegung geeigneter Maßnahmen zur unmittelbaren und vollständigen Umsetzung von Anordnungen gemäß § 16h Abs. 2 Z 1;

4.

das Einsichtsrecht in Unterlagen und Dokumente betreffend die Gebarung der elektrotechnischen Normungsorganisation und gegebenenfalls einer Tochtergesellschaft gemäß § 16h Abs. 4 durch die Mitglieder des Leitungsorgans;

5.

für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Beendigung seiner Befugnis eine Regelung betreffend die Übertragung gemäß § 16a Abs. 7.

(5) Die elektrotechnische Normungsorganisation hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des nationalen, europäischen und internationalen Normungsprozesses sowie hinsichtlich der Umsetzung der Zielsetzungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der österreichischen Normungsstrategie, dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Aufsichtsbehörde sowie dem elektrotechnischen Beirat zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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