Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie elektrotechnische Normungsorganisation unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Sofern die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt, stehen folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung:
1.Ziffer einsDie Erteilung von Anordnungen, welchen innerhalb angemessener Frist nachweislich nachzukommen ist;
2.Ziffer 2die Androhung des Widerrufs der Befugnis unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Anordnung;
3.Ziffer 3der Widerruf der Befugnis gemäß § 16i.der Widerruf der Befugnis gemäß Paragraph 16 i,
(3)Absatz 3Die elektrotechnische Normungsorganisation ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Sollte die elektrotechnische Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die elektrotechnische Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß § 16i vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.Sollte die elektrotechnische Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die elektrotechnische Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß Paragraph 16 i, vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.
(5)Absatz 5Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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