(1) Elektrische Betriebsmittel, die den Gegenstand einer nach § 17 mit Strafe bedrohten Handlung bilden, sind im Strafverfahren für verfallen zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind und bei ihrer Benützung das Leben oder die Gesundheit gefährdet wäre. Ein Verfall findet nicht statt, wenn trotz des vorangegangenen, mit Strafe bedrohten Verhaltens, Gewähr dafür geboten ist, daß die elektrischen Betriebsmittel ohne Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen, in einem selbständigen Verfahren der Verfall ausgesprochen werden. In diesem Verfahren kommen dem Verfallsbeteiligten Parteienrechte zu.
(3) Verfallene elektrische Betriebsmittel gehen in das Eigentum des Bundes über.
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