§ 16 ETG 1992

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß § 16a Abs. 1 in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:Im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Beirat eingerichtet („Elektrotechnischer Beirat“). Die Aufgaben des Elektrotechnischen Beirates umfassen insbesondere folgende Belange:
    1. 1.Ziffer einsBeratung in sämtlichen Bereichen des elektrotechnischen Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Elektrotechnische Beirat strategische Prioritäten der elektrotechnischen Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen elektrotechnischen Normungssystems abgibt;
    2. 2.Ziffer 2Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß § 16e Abs. 1;Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß Paragraph 16 e, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die elektrotechnische Normungsorganisation;
    4. 4.Ziffer 4Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;
    5. 5.Ziffer 5Monitoring der Tätigkeiten der elektrotechnischen Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß § 16b Abs. 5;Monitoring der Tätigkeiten der elektrotechnischen Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß Paragraph 16 b, Absatz 5 ;,
    6. 6.Ziffer 6Koordinierung der öffentlichen Interessen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
    1. eineinVertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, der den Vorsitz führt,
    2. eineinVertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. eineinVertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    4. eineinVertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    5. eineinVertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
    6. eineinVertreter der Bundesarbeitskammer,
    7. eineinVertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    8. eineinVertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    9. eineinVertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
    10. eineinVertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
    11. eineinVertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
    12. eineinVertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    13. eineinVertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    14. eineinVertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
    15. eineinVertreter der gemäß § 3 Abs. 1 des Normengesetzes 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, ermächtigten nationalen Normungsorganisation,Vertreter der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Normengesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, ermächtigten nationalen Normungsorganisation,
    16. eineinVertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    17. eineinVertreter der gemäß § 16a Abs. 1 ermächtigten nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation,Vertreter der gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, ermächtigten nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation,
    18. eineinVertreter der Technischen Universität Graz,
    19. eineinVertreter der Technischen Universität Wien,
    20. eineinVertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
    21. eineinVertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
    22. eineinVertreter des Fachverbandes Ingenieurbüros.
    Für jedes Mitglied des Elektrotechnischen Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Absatz 3, angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  5. (5)Absatz 5Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.
  6. (6)Absatz 6Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
  7. (7)Absatz 7Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 5 hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  8. (8)Absatz 8Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
  9. (9)Absatz 9Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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