§ 20 ETG 1992

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus Paragraph 14, nichts anderes ergibt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  2. (2)Absatz 2Das Einvernehmen mit in Betracht kommenden Bundesministerinnen bzw. Bundesministern ist, sofern dies nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage bzw. des elektrischen Betriebsmittels gemäß § 14 zutrifft, herzustellen.Das Einvernehmen mit in Betracht kommenden Bundesministerinnen bzw. Bundesministern ist, sofern dies nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage bzw. des elektrischen Betriebsmittels gemäß Paragraph 14, zutrifft, herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 9h Abs. 2 und § 10 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9 h, Absatz 2 und Paragraph 10, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 9j Abs. 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9 j, Absatz 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 9j Abs. 7 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9 j, Absatz 7, ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  6. (6)Absatz 6Mit der Vollziehung des § 9l Abs. 1 und 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9 l, Absatz eins und 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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