§ 21 ETG 1992

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In Kraft seit 07.11.2015 bis 31.12.9999
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