§ 9h ETG 1992 Überwachung des Marktes der Union, Kontrolle der in den Markt der Union eingeführten elektrischen Betriebsmittel

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 2 bis 6, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.Für elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis h sowie j und k Sub-Litera, i,, Artikel 16, Absatz 2 bis 6, Artikel 19 und Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.
  2. (2)Absatz 2Die Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel obliegt der in § 13 Z 3 genannten Behörde. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.Die Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel obliegt der in Paragraph 13, Ziffer 3, genannten Behörde. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels römisch VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9h ETG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9h ETG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9h ETG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9h ETG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9h ETG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ETG 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9g ETG 1992
§ 9i ETG 1992