(1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
1. | von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben; | |||||||||
2. | an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben. |
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie zehn Jahre nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.
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