§ 9f ETG 1992 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,

1.

von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben;

2.

an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie zehn Jahre nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9f ETG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9f ETG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9f ETG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9f ETG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9f ETG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ETG 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9e ETG 1992
§ 9g ETG 1992