Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
1.Ziffer einsvon denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben;
2.Ziffer 2an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.
(2)Absatz 2Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie zehn Jahre nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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