§ 82 EO Entlohnung

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel

von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage

15%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro

10%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro

8%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro

5%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag

1%,

mindestens jedoch 500 Euro.

(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Verwalter verdienstlich gemacht hat, unter Abzug der Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden.

(3) Wird der Verwalter auch als Zwangsverwalter tätig, so steht die Mindestentlohnung von 500 Euro nur einmal zu.

(4) Der Verwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, dass er Dritte heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat. Dies gilt nicht bei der Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung.

(5) Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

26 Entscheidungen zu § 82 EO


Entscheidungen zu § 82 EO


Entscheidungen zu § 82 Abs. 2 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 81a EO
§ 82a EO