Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
1.Ziffer einsauf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
2.Ziffer 2auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
3.Ziffer 3auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen
anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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