Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
1. | auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, | |||||||||
2. | auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und | |||||||||
3. | auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen | |||||||||
anzuwenden. |
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