§ 82b EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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