Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2)Absatz 2Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
(3)Absatz 3Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten und von Miteigentümern des verwalteten Vermögensobjekts gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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