Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.Der Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32, IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.
(2)Absatz 2Der Verwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekanntzugeben, dass er
1.Ziffer einsden Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (§ 32 IO) oder dessen organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Verwaltung getan hat,den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32, IO) oder dessen organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Verwaltung getan hat,
2.Ziffer 2einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Verwaltung vertreten oder beraten hat oder
3.Ziffer 3einen unmittelbaren Konkurrenten des Verpflichteten, am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
(3)Absatz 3Ist der Verwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekanntzugeben.Ist der Verwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekanntzugeben.
(4)Absatz 4Die vom Verwalter bekanntgegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, den Verwalter zu entheben, den Parteien mitzuteilen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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