Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Exekutionsverfahren zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsallfällige besondere Kenntnisse,
2.Ziffer 2die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Verwalter und
3.Ziffer 3deren Berufserfahrung.
(3)Absatz 3Erfüllt keine der in die Verwalterliste in Exekutionssachen aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Verwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Exekutionsgericht eine nicht in die Verwalterliste eingetragene Person auswählen.
(4)Absatz 4In nach § 33 Abs. 1 verbundenen Verfahren ist dieselbe Person als Verwalter zu bestellen, die die Voraussetzungen zur Bestellung in allen Verfahren erfüllt. Ist bereits ein Verwalter bestellt, der nicht in allen Verfahren die Voraussetzungen zur Bestellung erfüllt, so ist dieser zu entheben.In nach Paragraph 33, Absatz eins, verbundenen Verfahren ist dieselbe Person als Verwalter zu bestellen, die die Voraussetzungen zur Bestellung in allen Verfahren erfüllt. Ist bereits ein Verwalter bestellt, der nicht in allen Verfahren die Voraussetzungen zur Bestellung erfüllt, so ist dieser zu entheben.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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