§ 78 EO Anwendung der Zivilprozessordnung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen.
  2. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO.
    1. 1.Ziffer einsdas Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
    2. 2.Ziffer 2das Ruhen des Verfahrens und
    3. 3.Ziffer 3die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.2011 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen.
  2. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO.
    1. 1.Ziffer einsdas Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
    2. 2.Ziffer 2das Ruhen des Verfahrens und
    3. 3.Ziffer 3die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO.

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