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(1) Soweit in diesem GesetzeBundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien,sind auf das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den BeweisJurisdiktionsnorm, die BeweisaufnahmeZivilprozessordnung und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommenihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.
1. | das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, | |||||||||
2. | das Ruhen des Verfahrens und | |||||||||
3. | die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO. |
(1) Soweit in diesem GesetzeBundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien,sind auf das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den BeweisJurisdiktionsnorm, die BeweisaufnahmeZivilprozessordnung und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommenihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.
1. | das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, | |||||||||
2. | das Ruhen des Verfahrens und | |||||||||
3. | die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO. |