§ 76 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der ExecutionskostenExekutionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der ExecutionskostenExekutionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der ExecutionskostenExekutionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der ExecutionskostenExekutionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.

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