Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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