Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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