Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden. Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind Paragraphen 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
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