Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDie Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus Paragraphen 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2)Absatz 2Die Vergütung gilt mit
1.Ziffer eins70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,70% als Überstundenvergütung (Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,
2.Ziffer 223% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),23% als Reisezulage (Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955),
3.Ziffer 35% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und5% als Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) und
4.Ziffer 42% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).2% als Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a, des Gehaltsgesetzes 1956).
(3)Absatz 3Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt römisch II der Reisegebührenvorschrift 1955.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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