§ 481 EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Umfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines Bezirksgerichts, das nicht sein Dienstort ist, liegt aber dieses Bezirksgericht selbst außerhalb seines Vollzugsgebiets, so gebühren ihm für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu diesem Bezirksgericht im Rahmen von Vollzugstätigkeiten Reisegebühren nach der RGV.

(2) Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 481 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 481 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 481 EO


Entscheidungen zu § 481 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 481 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 481 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 480 EO
§ 482 EO