Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsWird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage im jeweiligen Grundbuch beantragen.
(2)Absatz 2Diese Anmerkung bewirkt, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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