Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen würde.
(2)Absatz 2Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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