§ 439 EO Benachteiligungsabsicht und Vermögensverschleuderung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 439.Paragraph 439,

Anfechtbar sind

  1. (1)Absatz einsDie EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 22a, 25 Abs. 2 und 3, § 25b Abs. 2a, §§ 26a, 32, 60 Abs. 2 und 3, §§ 68, 140 Abs. 2, § 141 Abs. 3a und 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 146 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 148 Abs. 2a und 3, § 176 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 1, § 197, § 203, § 253 Abs. 1, § 275 Abs. 5 und § 278 Abs. 4 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.Paragraphen 22 a,, 25 Absatz 2 und 3, Paragraph 25 b, Absatz 2 a,, Paragraphen 26 a,, 32, 60 Absatz 2 und 3, Paragraphen 68,, 140 Absatz 2,, Paragraph 141, Absatz 3 a und 4, Paragraph 143, Absatz eins und 4, Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 3 a und Absatz 2,, Paragraph 147, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 2 a und 3, Paragraph 176, Absatz 2 und 3, Paragraph 196, Absatz eins,, Paragraph 197,, Paragraph 203,, Paragraph 253, Absatz eins,, Paragraph 275, Absatz 5 und Paragraph 278, Absatz 4, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Z 2 und 13, § 54b Abs. 1 Z 1, § 71a Abs. 2, §§ 87, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Abs. 1, §§ 144, 150 Abs. 1a, §§ 152a, § 170 Z 8a, § 355 Abs. 1, §§ 358, 363 und 371 Z 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.Paragraph eins, Ziffer 2 und 13, Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 71 a, Absatz 2,, Paragraphen 87,, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Absatz eins,, Paragraphen 144,, 150 Absatz eins a,, Paragraphen 152 a,, Paragraph 170, Ziffer 8 a,, Paragraph 355, Absatz eins,, Paragraphen 358,, 363 und 371 Ziffer 2, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.
  4. (4)Absatz 4§ 272, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, 2 und 5, §§ 274a, 274c, 274d Abs. 1, § 276 Abs. 1, §§ 277a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.Paragraph 272,, Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 274, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraphen 274 a,, 274c, 274d Absatz eins,, Paragraph 276, Absatz eins,, Paragraphen 277 a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.
  5. (5)Absatz 5§ 146a in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.Paragraph 146 a, in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.
  6. (6)Absatz 6§ 285 Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.Paragraph 285, Absatz 3, in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.
  7. (7)Absatz 7§ 278 Abs. 4 und § 280 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.Paragraph 278, Absatz 4 und Paragraph 280, Absatz eins, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.
  8. (8)Absatz 8Die in § 99 vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie § 108 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Die in Paragraph 99, vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie Paragraph 108, Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Erfordert eine große Zahl von Versteigerungen im Internet die Heranziehung eines oder mehrerer ständiger Versteigerer, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
  10. 1.Ziffer einsalle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;
  11. 2.Ziffer 2alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste;
  12. 3.Ziffer 3alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß § 32 IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß Paragraph 32, IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;
  13. 4.Ziffer 4die im letzten Jahr vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäft eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021
§ 439.Paragraph 439,

Anfechtbar sind

  1. (1)Absatz einsDie EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 22a, 25 Abs. 2 und 3, § 25b Abs. 2a, §§ 26a, 32, 60 Abs. 2 und 3, §§ 68, 140 Abs. 2, § 141 Abs. 3a und 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 146 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 148 Abs. 2a und 3, § 176 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 1, § 197, § 203, § 253 Abs. 1, § 275 Abs. 5 und § 278 Abs. 4 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.Paragraphen 22 a,, 25 Absatz 2 und 3, Paragraph 25 b, Absatz 2 a,, Paragraphen 26 a,, 32, 60 Absatz 2 und 3, Paragraphen 68,, 140 Absatz 2,, Paragraph 141, Absatz 3 a und 4, Paragraph 143, Absatz eins und 4, Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 3 a und Absatz 2,, Paragraph 147, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 2 a und 3, Paragraph 176, Absatz 2 und 3, Paragraph 196, Absatz eins,, Paragraph 197,, Paragraph 203,, Paragraph 253, Absatz eins,, Paragraph 275, Absatz 5 und Paragraph 278, Absatz 4, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Z 2 und 13, § 54b Abs. 1 Z 1, § 71a Abs. 2, §§ 87, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Abs. 1, §§ 144, 150 Abs. 1a, §§ 152a, § 170 Z 8a, § 355 Abs. 1, §§ 358, 363 und 371 Z 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.Paragraph eins, Ziffer 2 und 13, Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 71 a, Absatz 2,, Paragraphen 87,, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Absatz eins,, Paragraphen 144,, 150 Absatz eins a,, Paragraphen 152 a,, Paragraph 170, Ziffer 8 a,, Paragraph 355, Absatz eins,, Paragraphen 358,, 363 und 371 Ziffer 2, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.
  4. (4)Absatz 4§ 272, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, 2 und 5, §§ 274a, 274c, 274d Abs. 1, § 276 Abs. 1, §§ 277a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.Paragraph 272,, Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 274, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraphen 274 a,, 274c, 274d Absatz eins,, Paragraph 276, Absatz eins,, Paragraphen 277 a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.
  5. (5)Absatz 5§ 146a in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.Paragraph 146 a, in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.
  6. (6)Absatz 6§ 285 Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.Paragraph 285, Absatz 3, in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.
  7. (7)Absatz 7§ 278 Abs. 4 und § 280 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.Paragraph 278, Absatz 4 und Paragraph 280, Absatz eins, in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.
  8. (8)Absatz 8Die in § 99 vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie § 108 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Die in Paragraph 99, vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie Paragraph 108, Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Erfordert eine große Zahl von Versteigerungen im Internet die Heranziehung eines oder mehrerer ständiger Versteigerer, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
  10. 1.Ziffer einsalle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;
  11. 2.Ziffer 2alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste;
  12. 3.Ziffer 3alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß § 32 IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß Paragraph 32, IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;
  13. 4.Ziffer 4die im letzten Jahr vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäft eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste.

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