Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,
1.Ziffer einsdas Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder
2.Ziffer 2den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und
3.Ziffer 3in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.
(2)Absatz 2Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Absatz eins, genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
(3)Absatz 3Zur Erstreckung der Fristen genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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