Begründung: Der am 3. 11. 2004 geborene Minderjährige ist das Kind von Justyna B***** und Danilo-Adolfo Mateo C*****. Der Minderjährige und seine Mutter sind deutsche Staatsbürger und leben im gemeinsamen Haushalt in Österreich; der Vater ist spanischer Staatsbürger und lebt in Spanien. Mit einstweiliger Verfügung vom 27. 6. 2007, 1 P 112/07b-U-2, verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts von 105,40 EUR monatlich ab 15. 6. 2007. Mit Beschluss v... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiligen Verfügungen vom 30. 10. 2007, 2 P 188/05i-U10, und vom 21. 11. 2007, 2 P 188/05i-U13, hat das Erstgericht der am 12. August 2005 geborenen Monique S***** gegen ihren Vater Franz S***** und ihre Mutter Yvonne A***** jeweils einen vorläufigen Unterhalt von 105,40 EUR monatlich, jeweils ab 22. 10. 2007, zugesprochen. Mit Beschlüssen je vom 25. 1. 2008, 2 P 188/05i-U21 und U22, setzte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 8. 2007 mi... mehr lesen...
Begründung: Vorauszuschicken ist: Der bis zur ON 23 die Unterlassungsexekution betreffende erstgerichtliche Akt AZ 9 E 2350/05f erliegt unter ON 12 im Akt AZ 9 E 1099/06m des Erstgerichts. Mit einstweiliger Verfügung (EV) des Landesgerichts Salzburg wurde der verpflichteten Partei verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Deklarationen über von ihr vertriebene Produkte, „hier" Substral Naturen Surfinienerde, Substral Naturen Blumenerde 40 l und Subs... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des mj. Sebastian wurde mit einstweiliger Verfügung vom 15. November 2006 verpflichtet, dem Kind ab 30. Mai 2005 einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich 105,40 EUR zu zahlen. Auf Grund dieses Exekutionstitels hatte der Minderjährige am 28. Dezember 2006 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG beantragt, die ihm das Erstgericht mit Beschluss vom 8. Jänner 2007 in Höhe von monatlich 105,40 EUR vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2009 gewäh... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 30. Jänner 2007 verpflichtete das Erstgericht den Vater, seinem Sohn Marvin gemäß § 382a EO ab 26. Jänner 2007 einen vorläufigen Unterhalt von monatlich 105,40 EUR zu bezahlen. Der Beschluss wurde dem Vater am 6. Februar 2007 zugestellt. Am 30. März 2007 beantragte der Minderjährige Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 5 UVG. Das Erstgericht entschied zunächst nicht über diesen Antrag. Vielmehr setzte es mit dem Beschluss vom 3. Mai 2007 die endgültige laufe... mehr lesen...
Norm: EO §382aEO §399a Abs2 Z2UVG §4 Z5
Rechtssatz: Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorsc... mehr lesen...
Norm: EO §382aEO §399a Abs2 Z2UVG §4 Z5
Rechtssatz: Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorsc... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung des klägerischen Unterlassungsbegehrens verbot das Erstgericht der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 7. 12. 2004 bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils bestimmte wettbewerbswidrige Handlungen. Mit Urteil vom 28. 5. 2005 gab es der Unterlassungsklage statt, dieses Urteil erwuchs schließlich in Rechtskraft. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils beantragte die Beklagte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung i... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IEO §39 Abs1 Z1 IVEEO §39 Abs1 Z1 IVFEO §355 Abs1 IVEO §382aEO §391 Abs1 IIIAEO §399 Abs1 Z2EO §399a Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen Ablaufs einer gemäß § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist wirkt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs über diese beschränkte Rückwirkung bedarf. Der Aufhebungsbeschluss hat daher ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IEO §39 Abs1 Z1 IVEEO §39 Abs1 Z1 IVFEO §355 Abs1 IVEO §382aEO §391 Abs1 IIIAEO §399 Abs1 Z2EO §399a Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen Ablaufs einer gemäß § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist wirkt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs über diese beschränkte Rückwirkung bedarf. Der Aufhebungsbeschluss hat daher ... mehr lesen...