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(1) Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daßdass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist aufzuheben:
1. | wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, | |||||||||
2. | wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist. |
(3) Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im BeschlußBeschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
(4) Der § 399 ist nicht anzuwenden.
(1) Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daßdass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist aufzuheben:
1. | wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, | |||||||||
2. | wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist. |
(3) Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im BeschlußBeschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
(4) Der § 399 ist nicht anzuwenden.