§ 399a EO Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daßdass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daßdass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
  2. (2)Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist aufzuheben:Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist aufzuheben:
    1. 1.Ziffer einswenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daßdass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach § 382a Abs. 1 nicht vorliegt;wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daßdass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 382 a, Absatz eins, nicht vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.
  3. (3)Absatz 3Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im BeschlußBeschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im BeschlußBeschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Der § 399 ist nicht anzuwenden.Der Paragraph 399, ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1988 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsEine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daßdass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daßdass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
  2. (2)Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist aufzuheben:Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist aufzuheben:
    1. 1.Ziffer einswenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daßdass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach § 382a Abs. 1 nicht vorliegt;wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daßdass er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach Paragraph 382 a, Absatz eins, nicht vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.
  3. (3)Absatz 3Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im BeschlußBeschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im BeschlußBeschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
  4. (4)Absatz 4Der § 399 ist nicht anzuwenden.Der Paragraph 399, ist nicht anzuwenden.

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