Begründung: Die Parteien schlossen am 27. 2. 2003 einen Ausstattervertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, alle Aktiven, Trainer und Betreuer sämtlicher Fußballmannschaften der Beklagten ausschließlich mit P*****-Ausrüstungsgegenständen, insbesondere mit Schuhen, Hosen, Leibchen, Stutzen, Bällen, Torwarthandschuhen, Trainingsanzügen und dergleichen, im Einkaufswert von jährlich 100.000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer auszustatten. Als Abgeltung für Werbeleistungen sollte... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind nach dem Antragsvorbringen Ehegatten, sind britische Staatsangehörige und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz niemals in Österreich. Zur Sicherung ihres Anspruchs "aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie des Anspruchs auf Unterlassung der Verfügung über Vermögensgegenstände sowie auf Bekanntgabe der Vermögenswerte" beantragte die gefährdete Partei eine einstweilige Verfügung, mit der ihrem Gegner untersagt werden so... mehr lesen...
Norm: EO §387 Abs2EO §387 Abs3
Rechtssatz: Besteht keine Zuständigkeit eines inländischen Gerichts für das Hauptverfahren, so ist § 387 Abs 3 EO nicht anwendbar. Die Zuständigkeit für einen gesondert gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - auch einer in Abs 3 angeführten - richtet sich nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 387 Abs 2 EO. Entscheidungstexte 1 O... mehr lesen...
Begründung: Der Gegner der gefährdeten Parteien ist Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, deren übrige Gesellschafter die gefährdeten Parteien sind. Diese begehrten zur Sicherung des von ihnen behaupteten Anspruchs auf Abberufung ihres Gegners als Geschäftsführer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Erstgericht erließ durch einen Einzelrichter die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es durch die Worte "Landes- als Handelsgericht" gemäß § 429 A... mehr lesen...
Norm: EO §387 Abs3EO §388 Abs2 und 3
Rechtssatz: Eine besondere Regelung über die Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern ist nur im § 388 Abs 2 und 3 EO enthalten. Für die in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Aufzählung im § 387 Abs 3 EO nicht erschöpfend sei, findet sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien (vgl 669 BlgNR 15. GP 72 f) irgendein Anhaltspunkt, weshalb ihr nicht zu folgen ist. ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte kündigte in einer Aussendung vom Februar 1987 (Beilage ./E) in großen Druckbuchstaben folgendes an: "Finden Sie den richtigen Weg zu Ihrem Namenstags-Geschenk und gewinnen Sie einen Warengutschein im Wert von 50,-". Auf der Rückseite stand neben dem Plan eines Blumengartens folgender Text: "Finden Sie den Weg zu Ihrem 50,- Warengutschein: Viele Wege führen durch den Blumengarten mit seiner prachtvollen Blumenvielfalt. Aber nur ein Weg führt zur Glücksblume... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Gewerbeberechtigungen, darunter jener der Gold- und Silberschmiede und Juweliere sowie des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels. Diese Gewerbe übt sie in Graz aus. Die Beklagte, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hebung des Geschäftslebens, vornehmlich durch Abhaltung der regelmäßig zu bestimmten Terminen stattfindenden Grazer Frühjahrs- und Herbstmesse, ferner durch Abhaltung anderer Messen, Durchführung von Ausstellung... mehr lesen...
Begründung: Der Erstrichter erließ zur Sicherung des von der Klägerin geltend gemachten, auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruches als Einzelrichter des Landesgerichtes für ZRS Graz eine einstweilige Verfügung, ohne dabei auszusprechen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz, das dem von der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs Folge gab und den Sicherungsauftrag abwies, entschie... mehr lesen...
Norm: EO §387 Abs3EO §388 Abs3ZPO §477 D2bZPO §479a Abs1 Satz1
Rechtssatz: Hat über einen Sicherungsantrag iSd § 387 Abs 3 EO in erster Instanz ein Einzelrichter entschieden und nicht ausgesprochen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig geworden ist, hat in zweiter Instanz ausschließlich der Berufsrichtersenat zu entscheiden; die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters begründet Nichtigkeit. ... mehr lesen...