Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der zu IR 608.499 registrierten Wortmarke „DIESEL" und der zu IR 608.500 registrierten Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „Diesel". In den Schutzbereich der Marken fallen unter anderem Uhren. Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 bewilligte das Zollamt Villach der Klägerin nach Art 5 der VO (EG) Nr 1383/2003 (ProduktpiraterieVO) ein Tätigwerden der Zollbehörden bei Auffinden von „rechtsverletzenden Waren". Diese Bewilligung wurde mehrfach verläng... mehr lesen...