Entscheidungsgründe: Mit dem am 28. Dezember 2001 vor dem Bezirksgericht (BG) Bruck an der Mur zu AZ 1 P 1347/95v geschlossenen Vergleich (im Folgenden nur 1. Vergleich) verpflichtete sich der Kläger, dem Beklagten, seinem am 18. März 1986 geborenen Sohn, der jetzt Rechtswissenschaften studiert, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 218 EUR zu leisten. Am 22. Mai 2003 wurde über das Vermögen des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das Konkursgericht bestätigte mi... mehr lesen...