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§ 252c. Kann beim VollzugsversuchDas Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der Vollzugsort nicht betreten werden undbetriebenen Forderung zu erwarten ist nicht auszuschließen, daß sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.
§ 252c. Kann beim VollzugsversuchDas Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der Vollzugsort nicht betreten werden undbetriebenen Forderung zu erwarten ist nicht auszuschließen, daß sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.