§ 252c EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Vollzugsversuche

§ 252c. Kann beim VollzugsversuchDas Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der Vollzugsort nicht betreten werden undbetriebenen Forderung zu erwarten ist nicht auszuschließen, daß sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2003
Vollzugsversuche

§ 252c. Kann beim VollzugsversuchDas Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der Vollzugsort nicht betreten werden undbetriebenen Forderung zu erwarten ist nicht auszuschließen, daß sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.

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