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§ 252a. (1) DasBei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan hat den im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort aufzusucheninsbesondere darauf Bedacht zu nehmen, außer es ist ihm bekannt, daß sich dort wederwann der Verpflichtete noch Vermögensteile, die in seiner Gewahrsame stehen und auf die Exekution geführt werden soll, befindenam wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
§ 252a. (1) DasBei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan hat den im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort aufzusucheninsbesondere darauf Bedacht zu nehmen, außer es ist ihm bekannt, daß sich dort wederwann der Verpflichtete noch Vermögensteile, die in seiner Gewahrsame stehen und auf die Exekution geführt werden soll, befindenam wahrscheinlichsten anzutreffen ist.