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(1) Wenn dem Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Verteilungsbeschluss, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urteil Folge gegeben wird, hat das Exekutionsgericht sofort nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher den Auftrag zu erteilen, den Meistbotsrest, welcher dem nicht anrechenbaren Betrag der pfandrechtlich sichergestellten Forderung samt Nebengebühren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tag der Erteilung des Zuschlags an binnen der nächsten vierzehn Tage bei Gericht zu erlegen.
(2) Auf Grund dieses Auftrages findet nach Ablauf der Frist auf Antrag zur Hereinbringung des restlichen Meistbotes samt Zinsen Exekution auf das Vermögen des Erstehers statt. Zur Antragstellung ist jede der zur Verteilungstagsatzung geladenen Personen berechtigt; der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen.
(3) Mit dem eingezahlten MeistbotresteMeistbotrest ist nach § 233 Abs. 2, zu verfahren.
(1) Wenn dem Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Verteilungsbeschluss, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urteil Folge gegeben wird, hat das Exekutionsgericht sofort nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher den Auftrag zu erteilen, den Meistbotsrest, welcher dem nicht anrechenbaren Betrag der pfandrechtlich sichergestellten Forderung samt Nebengebühren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tag der Erteilung des Zuschlags an binnen der nächsten vierzehn Tage bei Gericht zu erlegen.
(2) Auf Grund dieses Auftrages findet nach Ablauf der Frist auf Antrag zur Hereinbringung des restlichen Meistbotes samt Zinsen Exekution auf das Vermögen des Erstehers statt. Zur Antragstellung ist jede der zur Verteilungstagsatzung geladenen Personen berechtigt; der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen.
(3) Mit dem eingezahlten MeistbotresteMeistbotrest ist nach § 233 Abs. 2, zu verfahren.