§ 234 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Anfechtung des VertheilungsbeschlussesVerteilungsbeschlusses mittels RecursRekurs sind der Verpflichtete und die zur VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.

(2) Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den RecursRekurs anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Zur Anfechtung des VertheilungsbeschlussesVerteilungsbeschlusses mittels RecursRekurs sind der Verpflichtete und die zur VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.

(2) Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den RecursRekurs anzuwenden.

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