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(1) Zur Anfechtung des VertheilungsbeschlussesVerteilungsbeschlusses mittels RecursRekurs sind der Verpflichtete und die zur VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2) Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den RecursRekurs anzuwenden.
(1) Zur Anfechtung des VertheilungsbeschlussesVerteilungsbeschlusses mittels RecursRekurs sind der Verpflichtete und die zur VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2) Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den RecursRekurs anzuwenden.