§ 234 EO Rekurs gegen Verteilungsbeschluss

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Anfechtung des VertheilungsbeschlussesVerteilungsbeschlusses mittels RecursRekurs sind der Verpflichtete und die zur VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.Zur Anfechtung des VertheilungsbeschlussesVerteilungsbeschlusses mittels RecursRekurs sind der Verpflichtete und die zur VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den RecursRekurs anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 233, sind auch auf die Entscheidung über den RecursRekurs anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsZur Anfechtung des VertheilungsbeschlussesVerteilungsbeschlusses mittels RecursRekurs sind der Verpflichtete und die zur VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.Zur Anfechtung des VertheilungsbeschlussesVerteilungsbeschlusses mittels RecursRekurs sind der Verpflichtete und die zur VertheilungstagsatzungVerteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den RecursRekurs anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 233, sind auch auf die Entscheidung über den RecursRekurs anzuwenden.

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