Norm: EO §133 Abs2
Rechtssatz: Ob aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug im Sinne des § 133 Abs 2 EO "der letzte Buchstand zu ersehen ist", ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (hier: 18 Tage alter Grundbuchsauszug in Verbindung mit dem Buchstandsbericht "stimmt" - ausreichend). Entscheidungstexte 3 Ob 14/71 Entscheidungstext OGH 17.02.1971 3 Ob 14/71 ... mehr lesen...