Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Johann H***** ist Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 92, 173 und 324 je des Grundbuches ***** sowie der Liegenschaften EZ 245 und 244 je des Grundbuches *****. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 17. 3. 1999, 2 E 556/99z-2, wurde der betreibenden Partei R***** AG, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 12,877.373 sA die Zwangsverwaltung der eingangs angeführten Liegenschaften (sowie anderer Liegenschaften der verpflichteten Partei... mehr lesen...
Begründung: Am 26. 3. 1999 beantragte Johann Christian H***** unter Vorlage von Pachtverträgen bzw. Unterpachtverträgen, die weder im Original vorgelegt wurden noch die nach § 31 Abs 1 GBG erforderliche notarielle Beglaubigung der Parteiunterschriften aufwiesen sowie einer Zustimmungserklärung der Belastungs- und Veräußerungsverbotsberechtigten Renate H*****, die ebenfalls keine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung aufwies, die bücherliche Einverleibung von Bestandrechten ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. November 1988 wurde die mit Beschluß vom 2. Dezember 1986 angeordnete Zwangsverwaltung einer Liegenschaft der verpflichteten Partei gemäß § 129 Abs 4 EO eingestellt (Punkt 1); gleichzeitig wurde unter anderem angeordnet, daß der Zwangsverwalter die Liegenschaft (der verpflichteten Partei) unter Beiziehung des Vollstreckers des Erstgerichtes zu übergeben habe (Punkt 4). Der Beschluß ist in den angeführten Punkten unangefochten gebl... mehr lesen...
Norm: EO §129EO §130
Rechtssatz: Erfolgt die Einstellung der Zwangsverwaltung auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder ist aus anderen Gründen ein Rekurs gegen den Einstellungsbeschluß von vornherein nicht zu erwarten, empfiehlt es sich, den die Rechtswirkungen der Einstellung durchführenden Beschluß mit dem Einstellungsbeschluß zu verbinden. Entscheidungstexte 3 Ob 152/89 Entscheid... mehr lesen...
Norm: EO §109 ffEO §130
Rechtssatz: Die dem Verwalter nach §§ 109 bis 112 EO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe des den Gegenstand der Zwangsverwaltung bildenden Vermögens an den Verwalter in Kraft (Pollak, System 2. Aufl 947; SZ 10/296; 28/140) und enden mit der rechtskräftigen Einstellung der Zwangsverwaltung (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1069). Denn damit erlangt der Verpflichtete nach § 130 Abs 2 EO... mehr lesen...
Norm: EO §109 ffEO §130
Rechtssatz: Ab Übergabe des Gegenstandes der Zwangsverwaltung nach Beendigung der Zwangsverwaltung an den Verpflichteten ist der Zwangsverwalter nicht mehr berechtigt, irgendwelche Verwaltungshandlungen vorzunehmen, insbesondere Zahlungen zu leisten oder soche entgegenzunehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 66/73 Entscheidungstext OGH 24.04.1973 3 Ob 66/73 EvBl 1973... mehr lesen...
Norm: EO §130
Rechtssatz: Der Zwangsverwalter ist berechtigt, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Leistung einzuklagen, mag auch die Zwangsverwaltung inzwischen eingestellt worden sein. § 130 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Erträgnisse, die nach Einstellung der Zwangsverwaltung anfallen. Entscheidungstexte 3 Ob 382/57 Entscheidungstext OGH 04.09.1957 3 Ob... mehr lesen...