Norm: EO §115EO §130 Abs2
Rechtssatz: Solange die Anordnung der Verwaltung aufrecht ist, können weder die Parteien noch das Gericht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Verwaltung, zu der auch die Rechnungslegung des Verwalters gehört, verzichten. Entscheidungstexte 5 Ob 2/72 Entscheidungstext OGH 01.02.1972 5 Ob 2/72 MietSlg 24656 ... mehr lesen...
Mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 9. Dezember 1954, E 46/54-6, und vom 17. Februar 1955, E 46/54-13, wurde die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an dem der Verpflichteten Maria R. zustehenden Fruchtgenußrecht hinsichtlich der Liegenschaft EZ. 23 KG. Sch. (A.-Mühle) und die Zwangsverwaltung dieses Fruchtgenußrechtes bewilligt und der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt. Infolge Todes der Verpflichteten wurde die Zwangsverwaltung mit Beschluß vom 12. Septem... mehr lesen...