§ 126 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Der gemäß §§. 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende TheilTeil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im §. 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

Der gemäß §§. 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende TheilTeil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im §. 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

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