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Der gemäß §§. 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende TheilTeil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im §. 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
Der gemäß §§. 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende TheilTeil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im §. 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem BefriedigungsrechteBefriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.