Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §126
Rechtssatz: Wem der Anspruch des Verpflichteten im Sinne des § 126 EO gepfändet und überwiesen wurde, ist nicht zum Rekurs gegen eine vorher in Durchführung der Zwangsverwaltung ergangenen Anordnung legitimiert. Entscheidungstexte 3 Ob 95/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 95/82 European Case Law Identif... mehr lesen...