Art. 25 EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2010 bis 31.12.9999

Artikel 25 - Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der VerfahrensordnungDas Plenum des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.

a)

wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;

b)

bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

c)

wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;

d)

beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;

e)

wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;

f)

stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.

Stand vor dem 31.05.2010

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.05.2010

Artikel 25 - Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der VerfahrensordnungDas Plenum des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.

a)

wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;

b)

bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

c)

wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;

d)

beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;

e)

wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;

f)

stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten