§ 1 ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.12.9999

Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wie insbesondere durch:

1.

die Einrichtung

a)

einer Widerspruchstelle und einer Serviceline (2. Abschnitt),

b)

einer ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),

2.

die Festlegung

a)

von Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten (§§ 14 und 16),

b)

der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 15),

c)

der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 18),

d)

der Zugriffsregeln auf ELGA für unmündige Minderjährige (§ 19) sowie,

e)

der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems (§ 20). sowie

f)

des Beginns der Speicherverpflichtung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§§ 21 und 21a).

Stand vor dem 26.02.2019

In Kraft vom 15.05.2015 bis 26.02.2019

Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wie insbesondere durch:

1.

die Einrichtung

a)

einer Widerspruchstelle und einer Serviceline (2. Abschnitt),

b)

einer ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),

2.

die Festlegung

a)

von Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten (§§ 14 und 16),

b)

der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 15),

c)

der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 18),

d)

der Zugriffsregeln auf ELGA für unmündige Minderjährige (§ 19) sowie,

e)

der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems (§ 20). sowie

f)

des Beginns der Speicherverpflichtung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§§ 21 und 21a).

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