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Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wie insbesondere durch:
1. | die Einrichtung | |||||||||
a) | einer Widerspruchstelle und einer Serviceline (2. Abschnitt), | |||||||||
b) | einer ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt), | |||||||||
2. | die Festlegung | |||||||||
a) | von Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten (§§ 14 und 16), | |||||||||
b) | der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 15), | |||||||||
c) | der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 18), | |||||||||
d) | der Zugriffsregeln auf ELGA für unmündige Minderjährige (§ 19) | |||||||||
e) | der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems (§ 20) | |||||||||
f) | des Beginns der Speicherverpflichtung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§§ 21 und 21a). |
Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wie insbesondere durch:
1. | die Einrichtung | |||||||||
a) | einer Widerspruchstelle und einer Serviceline (2. Abschnitt), | |||||||||
b) | einer ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt), | |||||||||
2. | die Festlegung | |||||||||
a) | von Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten (§§ 14 und 16), | |||||||||
b) | der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 15), | |||||||||
c) | der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 18), | |||||||||
d) | der Zugriffsregeln auf ELGA für unmündige Minderjährige (§ 19) | |||||||||
e) | der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems (§ 20) | |||||||||
f) | des Beginns der Speicherverpflichtung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§§ 21 und 21a). |