§ 5 EKV Angaben zur Person: Natürliche Personen

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2017 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit

  1. 1.Ziffer einsvollständigem Namen,
  2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
  3. 3.Ziffer 3Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit und,
  4. 4.Ziffer 4Anschrift des Hauptwohnsitzes und
  5. 5.Ziffer 5Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit bekannt,
anzugeben.

Stand vor dem 20.09.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 20.09.2017
§ 5.Paragraph 5,

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit

  1. 1.Ziffer einsvollständigem Namen,
  2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
  3. 3.Ziffer 3Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit und,
  4. 4.Ziffer 4Anschrift des Hauptwohnsitzes und
  5. 5.Ziffer 5Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit bekannt,
anzugeben.

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