§ 1 EKV Anwendungsbereich

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins und 2 VAG 2016, Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 und Paragraph 19, Absatz eins und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG sowie auf Anzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 WAG 2018, Paragraph 11die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG und Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 anwendbar.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.07.2018
§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins und 2 VAG 2016, Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 und Paragraph 19, Absatz eins und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG sowie auf Anzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 WAG 2018, Paragraph 11die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG und Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 anwendbar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten