Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom Unfall an.
(2)Absatz 2Im übrigen gelten für die Vejährung die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes.
In Kraft seit 01.06.1959 bis 31.12.9999
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